In der Spitzkoppe Gegend
Am Waterberg in Namibia
Die weltberühmten Victoria Wasserfälle
Junges Gnu im Etoscha National Park
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Spitzkoppe

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Waterberg

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Victoria Wasserfälle

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Etoscha Nationalpark

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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Outdoor Adventure

1. Abschluß des Reisevertrages: Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung muß schriftlich erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder dann wie für seine Eigenen einsteht. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Der Kunde erhält eine Anmelde- bzw. Reisebestätigung. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so wird die Abweichung für den Kunden und den Veranstalter dann verbindlich, wenn von Seiten des Kunden innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Bestätigung keine Reaktion erfolgt. Die Abweichung gilt dann als akzeptiert.

2. Bezahlung: Nach Erhalt der Anmeldebestätigung sind 20% bei geführten Safaris, 25% bei Mietwagen Selbstfahrer Rundreisen der gesamten Reisesumme zur Anzahlung innerhalb von 10 Tagen fällig. Die Restsumme muß unaufgefordert 40 Tage vor Reiseantritt bezahlt werden. Bei kurzfristiger Buchung unter 40 Tagen vor Reiseantritt ist vom Kunden sofort bei Buchung der volle Reisepreis zu entrichten. Die Reiseunterlagen werden dem Kunden nach Eingang des vollen Reisepreises zugesandt.

3. Leistungen: Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind ausschließlich die Leistungsbeschreibungen, sowie die Angaben der Reisebestätigung verbindlich. Nebenreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen erweitern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter.

4. Leistungs- und Preisänderungen: Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die nicht vom Veranstalter wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Der Veranstalter, bzw. der verantwortliche Reiseleiter hat jederzeit das Recht, vor Beginn der Reise und während der Reise die geplante Route völlig zu ändern, falls Umstände dazu zwingen oder eine solche Maßnahme als unumgänglich nötig angesehen wird. Leistungsänderungen bei Vertragsabschluß wegen nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände, wie z. B. Krieg, Streik oder Vorfälle, die in ihren Auswirkungen den genannten Beispielen gleichkommen, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (z. B. Entzug der Landerechte, Beschlagnahme von Unterkünften oder Transportmitteln, Embargos, staatl. Betretungsverbote oder einschränkende Maßnahmen entgegen der bisherigen Praxis, Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkunftsstätten oder technische Defekte den fristgemäßen Einsatz objektiv hindernde Defekte am Transportgerät, höhere Gewalt) sind dem Veranstalter in jedem Fall gestattet. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden von nicht lediglich geringfügigen Änderungen in Kenntnis zu setzen. Treten Leistungsänderungen ein, die den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise erheblich verändern und nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne des vorherigen Abschnitts zurückzuführen sind, so ist der Kunde, sofern die Reise noch nicht begonnen hat, berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten, ohne das ihm daraus Kosten entstehen; es sei denn die Durchführung der Reise in der veränderten Form ist ihm zumutbar. Der Rücktritt des Reisenden hat binnen einer Frist von einer Woche (Eingang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter) schriftlich zu erfolgen. Die Frist beginnt mit der Mitteilung des Veranstalters an den Kunden über Art und Umfang der Leistungsänderung. Der Veranstalter kann Preiserhöhungen bis zu 10 % des Reisepreises vornehmen, wenn zwischen Vertragsabschluß und Reisebeginn mindestens 3 Monate liegen, und wenn sich die Preise der Leistungsträger erhöht haben. Bei Preiserhöhungen von mehr als 10 % hat der Kunde eine kostenlose Rücktrittsmöglichkeit. Im Falle einer Preiserhöhung hat der Veranstalter den Kunden spätestens 30 Tage vor Reiseantritt hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

5. Rücktritt durch den Kunden: Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der gebuchten Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, oder tritt er, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten die Reise nicht an, so kann der Veranstalter vom Kunden eine angemessenen Entschädigung verlangen. Rücktrittsgebühr bis 40 Tage vor Reisebeginn sind 20% bei geführten Safaris, 25% bei Mietwagen Selbstfahrer Rundreisen des gesamten Reisepreises pro Person. Für kurzfristige Annullierungen vor Reisebeginn gelten folgende Gebühren pro Person: 39 Tage und bei Nichterscheinen ist der gesamte Reisepreis fällig. Teilnehmerwechsel: Verlangt der Kunde vor Reisebeginn, daß an seiner Stelle ein Dritter die Reise antritt, wird ein Bearbeitungsentgelt von EUR 80,- pro Person erhoben. Bei Umbuchung wird ein Bearbeitungsentgelt von EUR 80,-- pro Kunde erhoben.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen: Sonderkosten: Wenn ein Teilnehmer die im Programm enthaltenen Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch nimmt, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Rückvergütung. Alle Sonderkosten, als Folge von oder in Zusammenhang mit Änderungen des vorgesehenen Reiseverlaufs aus in der Person des Kunden liegenden Gründen während der Reise entstehen (z. B. Kosten die aus dem verspäteten Eintreffen des Kunden am Ausgangsort entstehen oder eine vorzeitige Rückkehr von einer Wanderung, z.B. Hubschrauberrücktransport, Hospital- oder Hotelaufenthalt, auch für Begleitpersonen als Folge von Unpäßlichkeiten, Krankheit oder Unfall, oder aus Nichtbefolgen der Anordnung durch die Reiseleitung) gehen zu Lasten des Kunden und sind mit Entstehung sofort an den jeweiligen Anspruchssteller zu zahlen. Tritt der Veranstalter, um einen akuten Notfall zu begegnen, in Vorlage, so sind die vor ausgelegten Beträge sofort nach Beendigung der Reise zu zahlen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter: Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Vertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: - ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch den Veranstalter nachhaltig stört oder wenn er in solchem Maße vertragswiedrig handelt, das die sofortig Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter den Vertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschl. der von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge; - bis 15 Tage vor Reisebeginn bei Nichterreichen der Teilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen ist. Die Rücktrittserklärung ist dem Kunden unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis zurück; ein weitergehender Anspruch ist ausgeschlossen.

8. Versicherungen: Jeder Teilnehmer verpflichtet sich eine Reiseunfall- und Krankenversicherung abzuschließen. Wir empfehlen Reiserücktritts- und Gepäck- und Haftpflichtversicherung. Outdoor Adventure CC. Übernimmt keinerlei Haftung für Verspätung, Unfall, Krankheiten, Tot, Verletzungen oder anderweitige Verluste/Umstände. 

9. Aufhebung des Vertrages bei außergewöhnlichen Umständen: Wird die Durchführung der Reise durch außergewöhnlicher Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, wie z.B. Krieg, Streik oder Vorfällen, die in ihren Auswirkungen vorgenannten Beispielen gleichkommen, innere Unruhen, etc., so kann der Veranstalter vor Antritt der Reise den Vertrag kündigen. Bei Kündigung vor Reisebeginn erhält der Reisende den bezahlten Reisepreis zurück. Ergeben sich die genannten Umstände nach Reisebeginn, so kann der Veranstalter ebenfalls vom Vertrag zurücktreten. Bei Kündigung des Vertrages hat der Veranstalter lediglich Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die erbrachten Leistungen. Als erbracht gelten auch Leistungen, deren Bezahlung an die Leistungsträger not- wendig geworden sind, auch wenn diese Leistungen nicht in Anspruch genommen werden konnten. Selbstverständlich erstattet der Veranstalter den gezahlten Reisepreis abzüglich einer Bearbeitungsgebühr, wenn die Verträge mit den Leistungsträgern storniert werden.

10. Haftung: Dem Teilnehmer ist bekannt, daß es sich um eine Abenteuerreise handelt. Es bestehen Iatente Risiken im Hinblick auf a. politische Ereignisse in den Zielländern. b. unvorhersehbare Naturereignisse, Widrigkeiten von Klima und Natur. c. unvorhersehbare Ereignisse, wie beispielsweise Angriffe auf Leib, Leben oder Material. Für alle diese Unwägbarkeiten wird die Haftung des Veranstalters ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt auch für Schäden, die auf Fehler von Fahrzeug oder Material zurückzuführen sind, darüber hinaus für Schäden, die auf leichtem oder grob fahrlässigem Verhalten der Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, z.B. Fahrfehler, Irrtümer bei Festlegung der Fahr- oder Marschrouten oder sonstige Fehlentscheidungen im Zielgebiet. Der Teilnehmer verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen in derartigen Fällen. Die Haftung des Veranstalters bei Vorsatz bleibt unberührt. Der Veranstalter haftet für die gewissenhafte Vorbereitung und Abwicklung der Reise, die Auswahl und Überwachung der Leistungsträger und die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung. Der Veranstalter haftet nicht für die Risiken unterschiedlichster Art, die infolge des besonderen Charakters einer Expeditons- und Erlebnisreise auftreten können. Dieses Risiko trägt der Teilnehmer selbst. Eine Haftung ist ausgeschlossen für Unfälle, wie sie auftreten können in der Luftfahrt, bei der Benutzung von ortsüblichen Land- und Wasserverkehrsmitteln aller Art sowie der eigenen Expeditionsfahrzeuge und der Fahrzeuge der Leistungsträger. Dies gilt ebenso für Unternehmungen aller Art wie Wanderungen, Bergbesteigungen und anderen sportlichen Betätigungen, sowie für Angriffe von Menschen bzw. von Tieren aller Art. Des weiteren haftet der Veranstalter nicht für Nachteile, die sich ergeben können aus Defekten an den eigenen Fahrzeugen und daraus resultierenden Routen- und Terminänderungen, willkürliche Maßnahmen lokaler Behörden, Treibstoff- und Versorgungsproblemen sowie sonstigen Umständen höherer Gewalt, die nicht vom Veranstalter zu vertreten sind. Treten Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Fremdleistungen auf, die lediglich vermittelt werden, und in den Reiseunterlagen des Veranstalters als solche gekennzeichnet sind, so erfolgt keine Haftung durch den Veranstalter. Für Beschädigung oder Verlust von persönlicher Ausrüstung (z.B. Foto- oder Filmausrüstung) durch Diebstahl oder extremer Belastung wie Sand, Staub, hohe Luttfeuchtigkeit, lange Fahrten bei schwierigen Streckenverhältnissen etc. kann der Reiseveranstalter nicht haftbar gemacht werden.

11. Beschränkung der Haftung: Die Haftung des Veranstalters ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringende Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen ist. Die Haftung des Veranstalters ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden vom Veranstalter nicht vorsätzlich herbeigeführt wird, bzw. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstandenen Schaden alleine wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. In jedem Fall ist die Haftung des Veranstalters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

12. Leistunqsstörungen, Mitwirkungspflicht: Der Reisende ist verpflichtet, bei evtl. auftretenden Leistungstörungen alles ihm Zumutbare zu tun um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden möglichst gering zu halten. Insbesondere ist der Reisende verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Expeditionsleitung mitzuteilen. Diese ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Die örtli- che Expeditionsleitung ist nicht berechtigt Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz anzuerkennen. Kommt der Reisende diesen Verpflichtungen nicht nach, so stehen ihm Ansprüche auf Minderung nicht zu. Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen müssen innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise schriftlich dem Veranstalter mitgeteilt werden. Sämtliche Ansprüche auf den Reisevertrag verjähren 6 Monate nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende. Bei Zwischenfällen sowie technischen Pannen unterschiedlichster Art ist den Anweisungen und Anordnungen der Crew Folge zu leisten.

13. Tagesablauf: Die Tagesetappen und nächtlichen Lagerplätze werden von der Expeditionsleitung festgelegt. Bei erheblichen Zeit-, Witterungs-, Strecken-, oder Gesundheitsproblemen während der Expedition kann es erforderlich sein, vom normalen Tagesablauf abzuweichen; Besichtigungsstopps können gekürzt oder gestrichen werden, sehr frühes Aufstehen sowie Fahrten bis in die Nacht hinein können erforderlich sein und der übliche Essensverlauf kann durch improvisierte Kurzmahlzeiten ersetzt werden.

14. Paß-, Visa-, Zoll-, Gesundheits- und Devisenvorschriften: Der Kunde ist für die Einhaltung obiger Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden, auch wenn diese Vorschriften nach Buchung der Reise geändert werden sollten.

15. Allgemeine Bestimmungen: Alle Angaben in Bezug auf unser Reiseprogramm werden vorbehaltlich gesetzlicher oder behördlicher Genehmigungen veröffentlicht. Die Einzelheiten entsprechen der Drucklegung. Für Druck- und Rechenfehler kann nicht gehaftet werden.

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen: Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

Veranstalter: Outdoor Adventure CC. mit Sitz in Windhoek / Namibia (Reg.nr. CC/96/1139) Stand: Juli 2023

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